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§ 70 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 70 JArbSchG – Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13

    1. a)

      werden in der Überschrift das Wort "Mitteilungen" und das Komma gestrichen;

    2. b)

      wird Absatz 1 gestrichen;

    3. c)

      werden die Absätze 2 und 3 Absätze 1 und 2;

    4. d)

      wird im neuen Absatz 1 Satz 1 das Wort "sonst" gestrichen.

  2. 2.

    In § 20

    1. a)

      wird in Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen;

    2. b)

      wird in Absatz 1 Nr. 3 die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 1 Satz 1" ersetzt;

    3. c)

      wird in Absatz 1 Nr. 4 die Verweisung "§ 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt;

    4. d)

      werden in Absatz 1 die Nummern 3 und 4 Nummern 2 und 3;

    5. e)

      wird in Absatz 2 die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 23 Abs. 1 wird in Satz 1 und in Satz 2 die Verweisung "§ 13 Abs. 1," gestrichen.