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§ 69 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 69 JArbSchG – Änderung von Verordnungen

(1) § 23 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2493) erhält folgende Fassung:

"§ 23 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung einen Jugendlichen beschäftigt.

(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft."

(2) Artikel 4 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2483) erhält folgende Fassung:

"(4) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Absätzen 1, 2 oder 3 einen Jugendlichen beschäftigt. 2Wer durch eine der in Satz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft."

(3) Die Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1909) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 22 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    "2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,".
  2. 2.
    § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
  3. 3.
    Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
    "§ 22a
    Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt."

(4) Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:
    "Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten".
  2. 2.
    In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte "Personen unter 21 Jahren" durch das Wort "Jugendliche" ersetzt.
  3. 3.
    § 3 erhält folgende Fassung:
    "§ 3
    Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
    Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet."