Gesetze

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§ 68 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 68 JArbSchG – Änderung der Gewerbeordnung

In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbeordnung werden die Worte "die Beschäftigung und Beaufsichtigung" durch die Worte "die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung" ersetzt.