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§ 64 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 64 JArbSchG – Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 29

    1. a)

      wird in Absatz 1

      1. aa)

        am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;

      2. bb)

        nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

        "3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";

    2. b)

      erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:

      "Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird."

  2. 2.

    § 41a erhält folgenden Absatz 2:

    "(2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."