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§ 53 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes → Zweiter Titel – Aufsicht

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 53 JArbSchG – Mitteilung über Verstöße

1Die Aufsichtsbehörde teilt schwer wiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. 2Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

Zu § 53: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).