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§ 2 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 JArbSchG – Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).