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§ 8 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 JAPrVO – Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb des Meldezeitraums schriftlich zu beantragen. Der Meldezeitraum für den ersten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. November und endet am 30. November des jeweiligen Vorjahres. Der Meldezeitraum für den zweiten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. Mai und endet am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Prüflinge, die die Prüfung im Sinne der §§ 27 und 28 wiederholen wollen und die an dem der Wiederholungsprüfung unmittelbar vorangegangenen Prüfungsdurchgang an der Prüfung teilgenommen haben, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach mündlicher Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses melden. Der Meldung sind alle Unterlagen, die für den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9, 10 und 12 erforderlich sind, beizufügen. Kommt die Anwendung von § 26 in Betracht, sind außerdem die für die Berechnung der Studienzeit nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach den §§ 9, 10 und 12 innerhalb des Meldezeitraums nicht erfüllt werden,

  2. 2.

    die Nachweise des Vorliegens dieser Zulassungsvoraussetzungen nicht spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Meldezeitraums eingereicht sind oder

  3. 3.

    der Prüfungsanspruch nach den Bestimmungen verloren ist, die für das bisherige rechtswissenschaftliche Studium maßgebend sind.

(3) Auf den Nachweis einzelner Zulassungsvoraussetzungen der §§ 9 und 12 kann das Landesjustizprüfungsamt in Ausnahmefällen verzichten.