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§ 7 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 JAPrVO – Ziel der Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Pflichtfächern ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der universitären Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden.