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§ 4 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 JAPrVO – Hilfsmittel

(1) Das Landesjustizprüfungsamt stellt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel fest. Das Mitführen anderer Hilfsmittel ist unzulässig und stellt einen Täuschungsversuch dar.

(2) Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nichts anderes anordnet.

(3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Aufsichtsführenden und in den mündlichen Prüfungen die Vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen, Alle Prüflinge sind verpflichtet, an vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung sowie an der Aufklärung von Täuschungsversuchen mitzuwirken und die beanstandeten Hilfsmittel herauszugeben. Prüflinge, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, insbesondere eine Sicherstellung verhindern, die Mitwirkung an einer Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigern oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändern, begehen einen Täuschungsversuch (§ 30).