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§ 35 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 JAPrVO – Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland

(1) Wer in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst ableistet, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast in Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Über die Zulassung als Gast entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtsreferendaren gestatten, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land sowie den fünften, nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 Satz 1 auch den vierten Ausbildungsabschnitt im Ausland abzuleisten. Eine Ausbildung in einem anderen Land kann während der ersten vier Ausbildungsabschnitte nur gestattet werden, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften (§ 40 Abs. 2) sichergestellt ist. Mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes muss in Sachsen-Anhalt abgeleistet werden.

(3) Soweit der Vorbereitungsdienst im Ausland abgeleistet wird, ist entsprechend § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, damit sichergestellt ist, dass Mitteilungen des Oberlandesgerichts und des Landesjustizprüfungsamtes den Rechtsreferendar erreichen.