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§ 21 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 JAPrVO – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Schlüsselqualifikationen im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1. Sie besteht aus drei Prüfungsgesprächen.

(2) Vor der mündlichen Prüfung soll den Prüflingen Gelegenheit zur Vorstellung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegeben werden. Zeitpunkt und Ort der Vorstellungsgespräche bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) (weggefallen)

(4) Die Prüfungsgespräche bestehen aus drei Abschnitten. Geprüft werden Gegenstände aus

  1. 1.
    dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 1; Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 können einbezogen werden;
  2. 2.
    dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 4;
  3. 3.
    dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 5.

Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 sollen in die jeweils zugehörigen Abschnitte der Prüfung einbezogen werden. Je Prüfling ist für die Abschnitte gemäß Satz 2 eine ungefähre Prüfungsdauer von je 20 Minuten vorzusehen.

(5) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in angemessener Zahl Studenten der Rechtswissenschaft, vorzugsweise denjenigen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten. Er kann Zuhörer unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 ausschließen.

(8) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt. § 17 Abs. 5 ist anzuwenden.