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§ 2 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 JAPrVO – Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

(1) Die Aufgaben der Prüfer werden durch die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes wahrgenommen.

(2) Die Amtszeit der durch das für Juristenausbildung zuständige Ministerium berufenen weiteren Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes endet mit Ablauf des vierten auf ihre Berufungen folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine kürzere Frist festgelegt ist. Erneute Berufungen sind möglich. Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Amtszeit Bewertungen von schriftlichen Leistungen, zu denen es vorher beauftragt worden ist, und mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt worden ist, zu Ende führen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder dem Beruf; spätestens endet sie mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Die Mitgliedschaft ruht für die Dauer eines gegen das Mitglied eingeleiteten förmlichen Disziplinar- oder Strafverfahrens; im letzten Fall erst mit Erhebung der öffentlichen Klage. Das für Juristenausbildung zuständige Ministerium kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.