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§ 18 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 JAPrVO – Bewertung der schriftlichen Leistungen

(1) Die schriftlichen Leistungen bewerten zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander. Eines von ihnen soll möglichst dem in § 3 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören.

(2) Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf drei Punkte nicht möglich, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid).

(3) Personenbezogene Daten des Prüflings und Beurteilungen, die sich auf Leistungen während der Ausbildung und Prüfung beziehen, dürfen den Prüfern nicht vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Leistungen mitgeteilt werden. Dies gilt nicht, soweit vom Landesjustizprüfungsamt Mitteilungen benötigt werden, um Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen zu können.