§ 13 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
§ 13 JAPrVO – Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer (§ 14). Die Pflichtfächer schließen die internationalen und interdisziplinären Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.
(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden.