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§ 11 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 JAPrVO – Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Rechtspfleger und Justizverwaltungsdienst und Allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die angerechneten Semester zählen als absolvierte Fachsemester und sind bei der Berechnung der Semesterzahl im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26) mit zu berücksichtigen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Hat die zuständige Stelle in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes über den Antrag bereits entschieden, ist das Landesjustizprüfungsamt an diese Entscheidung gebunden.

(3) Ein außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erfolgreich abgeschlossenes Rechtsstudium wird auf Antrag mit bis zu vier Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistete Studienzeiten werden auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.