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§ 50 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 JAPO M-V – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet an einem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Ort statt.

(2) Sie umfasst einen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt in den Pflichtfächern sowie in dem gewählten Schwerpunktbereich. Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird mit der Ladung mitgeteilt.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses ist Berichterstatterin oder Berichterstatter für den Aktenvortrag. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling ohne den Aktenvortrag etwa 50 Minuten betragen. Regelmäßig werden drei Prüflinge zusammen geprüft.

(4) Die Akten für den Vortrag werden dem Prüfling 90 Minuten vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. § 13 findet Anwendung.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Punktzahl nach § 21. Die Regelungen des § 20 Absatz 1 sowie des § 24 sind anzuwenden. Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zulassen. Ausgenommen sind die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(7) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gelten die Absätze 1 und 4 des § 15 entsprechend.