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§ 40 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 JAPO M-V – Lehrveranstaltungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Zu Beginn der Ausbildung in der Zivilrechtspflege und der Verwaltung sollen ein zweiwöchiger und zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege ein mindestens einwöchiger Einführungslehrgang stattfinden, während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d sollen Arbeitsgemeinschaften von in der Regel wöchentlich mindestens vier Stunden Dauer oder eine gleichwertige Lehrveranstaltung stattfinden. Das Nähere regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Station Verwaltung im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, soweit ihnen nicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Befreiung erteilt wird.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Leiterinnen und Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, für die Ausbildung in der Station Verwaltung im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu erteilen. § 17 findet Anwendung.

(4) Über die in Absatz 1 benannten Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften hinaus kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zusätzliche Lehrveranstaltungen anbieten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Veranstaltungen eine Teilnahmepflicht besteht.