§ 29 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 29 JAPO M-V – Allgemeine Regeln
(1) Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung.
(2) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren.