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§ 24 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 JAPO M-V – Niederschrift

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:

  1. 1.

    die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,

  2. 2.

    die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

  3. 3.

    die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,

  4. 4.

    die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,

  5. 5.

    der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2.

(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.