§ 24 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung
§ 24 JAPO M-V – Niederschrift
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:
- 1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,
- 2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
- 3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,
- 5.
der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2.
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.