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§ 23 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 JAPO M-V – Bekanntgabe, Zeugniserteilung

(1) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet. Der Prüfling kann auf die Begründung der Bewertung der Einzelleistungen verzichten.

(2) Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.