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§ 22 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 JAPO M-V – Gesamtnote der Pflichtfachprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Pflichtfachprüfung und setzt die Gesamtnote der Pflichtfachprüfung fest.

(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von zwei Dritteln und die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen.

(3) Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktezahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen bis zu einem Punkt von der Durchschnittspunktzahl abweichen, wenn der Leistungsstand des Prüflings auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. § 21 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abweichung ist zu begründen.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Pflichtfachprüfung, wobei der Endpunktzahl die sich aus der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ergebende Notenbezeichnung zu Grunde zu legen ist.

(5) Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht wurde.