§ 21 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung
§ 21 JAPO M-V – Bewertung der mündlichen Prüfung
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt. Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung. Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Absatz 1 findet Anwendung.