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§ 19 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 JAPO M-V – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

(2) Die Prüflinge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.

(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die jeweils einen Prüfungsabschnitt übernehmen.

(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gilt § 15 Absatz 1 und 4 entsprechend.