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§ 6 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 JAPO – Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an sechs Tagen zu fertigen. Für drei Aufsichtsarbeiten sind die Aufgaben dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts, für zwei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts und für eine Aufsichtsarbeit dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer, zu entnehmen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt die Termine, die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel; diese hat die Bewerberin oder der Bewerber selbst zu beschaffen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten kann vorgeschrieben werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus; bei der Erstellung der Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts ist das Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium herzustellen. Die Aufgaben betreffen einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema.

(4) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Schwangeren Bewerberinnen gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsamtes, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten zu fertigen. Die Aufsicht führende Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmt; ihr können Hilfskräfte beigegeben werden.

(6) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).