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§ 42 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gebühren

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 JAPO – Gebührenerhebung

(1) Es werden erhoben:

  1. 1.
    für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, eine Gebühr von 300,00 EUR und
  2. 2.
    für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7 JAG) eine Gebühr von 400,00 EUR.

(2) Wird gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder die abschließende Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung Widerspruch eingelegt, wird unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 und höchstens 1.000,00 EUR erhoben.

(3) Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).