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§ 40 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 JAPO – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach § 37 Abs. 1.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen angehören:

  1. 1.
    eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Justizdienstes mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. 2.
    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar und
  3. 3.
    eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.

(3) Die Aufgabe für den in der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag aus Akten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JAG) wird den Prüfungsgegenständen des Wahlfachs nach § 37 Abs. 2 entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt etwa 90 Minuten. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Vorbereitung benutzt werden dürfen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen; soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts anderes ergibt, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstücks vorzutragen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare geladen werden. Die Prüfung dauert so lange, dass auf jede Rechtsreferendarin und jeden Rechtsreferendar einschließlich des Aktenvortrags etwa eine Stunde entfällt.

(5) Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden fünf Einzelbewertungen erteilt, und zwar eine für den Aktenvortrag und je eine für die Prüfungsfächer nach Absatz 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der durch fünf geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(6) Das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung errechnet sich aus einem Anteil von 70 v.H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 30 v.H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 9 Abs. 4 Satz 3) sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen.

(7) In der Niederschrift über den Prüfungshergang (§ 7 Abs. 6) ist auch die Bewertung des Aktenvortrags nach Notenstufe und Punktzahl festzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).