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§ 37 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 JAPO – Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 1 Abs. 2)

  1. 1.
    das Zivilprozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht,
  2. 2.
    das Strafprozessrecht,
  3. 3.
    das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht und
  4. 4.
    die Prüfungsgegenstände des Wahlfachs (Absatz 2).

(2) Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind:

  1. 1.

    im Wahlfach Zivilrecht:
    Familienrecht, Erbrecht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

  2. 2.

    im Wahlfach Medienrecht:
    Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht, Äußerungsrecht, Urheber- und Verlagsrecht,

  3. 3.

    im Wahlfach Arbeitsrecht:
    individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,

  4. 4.

    im Wahlfach Sozialrecht:
    Recht der Sozialversicherung, der Grundsicherung und der Sozialhilfe, sozialgerichtliches Verfahren,

  5. 5.

    im Wahlfach Strafrecht:
    Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Strafverteidigung,

  6. 6.

    im Wahlfach Verwaltungsrecht:
    Umweltrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht, wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand auf kommunaler Ebene, Vergaberecht im Überblick), Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts,

  7. 7.

    im Wahlfach Steuerrecht:
    Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,

  8. 8.

    im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:
    Aktienrecht, GmbH-Recht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Kapitalmarktrecht, Übernahmerecht und

  9. 9.

    im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:
    Kartellverbot, kartellrechtliche Missbrauchs- und Zusammenschlusskontrolle nach europäischem und deutschem Recht, kartellrechtliches Diskriminierungsverbot nach deutschem Recht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts; Recht des lauteren Wettbewerbs einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der Bezüge zum europäischen Wettbewerbsrecht.

(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 1 zum Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.

(4) Die Prüfungsfächer nach Absatz 1 umfassen jeweils auch Aufgaben- und Problemstellungen aus rechtsberatenden Bereichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).