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§ 36 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 JAPO – Vorstellung, Dienstaufsicht

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt bis zum Ende des 16. Ausbildungsmonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Der Vorstellungsbericht und die Personalakte werden spätestens im 24. Ausbildungsmonat übersandt.

(2) Während des Prüfungsverfahrens unterstehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).