Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 36 JAPO – Vorstellung, Dienstaufsicht
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt bis zum Ende des 16. Ausbildungsmonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Der Vorstellungsbericht und die Personalakte werden spätestens im 24. Ausbildungsmonat übersandt.
(2) Während des Prüfungsverfahrens unterstehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).