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§ 33 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 JAPO – Wahlstation

(1) In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in einem der folgenden Wahlfächer ergänzen und vertiefen:

  1. 1.

    Zivilrecht,

  2. 2.

    Medienrecht,

  3. 3.

    Arbeitsrecht,

  4. 4.

    Sozialrecht,

  5. 5.

    Strafrecht,

  6. 6.

    Verwaltungsrecht,

  7. 7.

    Steuerrecht,

  8. 8.

    Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht oder

  9. 9.

    Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht.

(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat ein Wahlfach zu wählen und eine dem Wahlfach zugeordnete Ausbildungsstelle zu bezeichnen. Neben den Ausbildungsstellen der entsprechenden Pflichtstationen kommen als weitere Ausbildungsstellen insbesondere in Betracht:

  1. 1.
    im Wahlfach Zivilrecht:
    Oberlandesgericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notarin oder Notar,
  2. 2.
    im Wahlfach Medienrecht:
    Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,
  3. 3.
    im Wahlfach Arbeitsrecht:
    nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht,
  4. 4.
    im Wahlfach Sozialrecht:
    nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht,
  5. 5.
    im Wahlfach Strafrecht:
    Generalstaatsanwaltschaft, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  6. 6.
    im Wahlfach Verwaltungsrecht:
    Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde, diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,
  7. 7.
    im Wahlfach Steuerrecht:
    Finanzamt, Landesamt für Steuern, Finanzgericht, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
  8. 8.
    im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:
    Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutschausländische Industrie- und Handelskammer und
  9. 9.
    im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:
    Behörde der Wirtschaftsverwaltung, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Kartellbehörde, Unternehmensverband, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsunternehmen.

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden; dies gilt nicht im Falle des § 28 Abs. 2. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.

(3) Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl der Ausbildungsstellen und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats unwiderruflich anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar im Studium gewählten Schwerpunktbereichs.

(4) Die Ausbildung in der Wahlstation kann um drei Monate vorverlegt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer besuchen will. Über den Antrag, der spätestens am Ende des 14. Ausbildungsmonats gestellt sein muss, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle des Wahlfachs Verwaltungsrecht im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. Macht die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der Möglichkeit der Vorverlegung Gebrauch, schließt sich an die Wahlstation eine weitere dreimonatige Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung und daran die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung an.

(5) Erfolgt die Ausbildung in der Wahlstation an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, so gelten § 22 Abs. 1 Satz 5 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).