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§ 23 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 JAPO – Ausbildungslehrgänge

(1) Ausbildungslehrgänge dienen der Einführung in Ausbildungsabschnitte, der Ergänzung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung.

(2) Lehrkräfte sind in der juristischen Ausbildung erfahrene Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.

(3) § 20 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) In den ersten drei Wochen der Pflichtstation Zivilrechtspflege wird in einem Lehrgang in die Relationstechnik (Sachbericht und Gutachten), das Abfassen von Urteilen und Beschlüssen sowie den Gang des Zivilprozesses eingeführt.

(5) Die Einrichtung weiterer Lehrgänge regelt

  1. 1.
    für die Pflichtstation Verwaltung und die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht -
    das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium und
  2. 2.
    im Übrigen
    das fachlich zuständige Ministerium, das bei Lehrgängen in der Pflichtstation Rechtsberatung im Einvernehmen mit den zuständigen Rechtsanwaltskammern entscheidet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).