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§ 20 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 JAPO – Form der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen. Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden. Bei einer Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung teil

(2) Die Ausbildung in jeder Ausbildungsstation wird von einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.

(3) Es werden eingerichtet:

  1. 1.

    die Arbeitsgemeinschaften Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege
    von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

  2. 2.

    die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung
    von der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion,

  3. 3.

    die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung
    von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer,

  4. 4.

    die Arbeitsgemeinschaften - Wahlfach Zivilrecht -, - Wahlfach Medienrecht -, - Wahlfach Arbeitsrecht -, - Wahlfach Sozialrecht -, - Wahlfach Strafrecht -, - Wahlfach Steuerrecht -, - Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht - und - Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht -
    von dem fachlich zuständigen Ministerium und

  5. 5.

    die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht -
    von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.

Zur Einrichtung gehört auch die Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so ist sie oder er von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu befreien, wenn der nächstgelegene Arbeitsgemeinschaftsort nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Über die Befreiung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung oder in der Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).