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§ 19 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 JAPO – Ausbildungsstationen

(1) Die Ausbildung findet statt:

  1. 1.

    21 Monate in den Pflichtstationen, und zwar:

    1. a)

      fünf Monate in der Zivilrechtspflege,

    2. b)

      vier Monate in der Verwaltung,

    3. c)

      drei Monate in der Strafrechtspflege und

    4. d)

      neun Monate in der Rechtsberatung sowie

  2. 2.

    drei Monate in einer Wahlstation.

(2) In besonderen Einzelfällen können im Rahmen des § 5b des Deutschen Richtergesetzes Dauer und Reihenfolge der Pflichtstationen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 geregelt werden. Die Pflichtstation Verwaltung kann für zwei Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu vier Monate, die Wahlstation kann bis zu drei Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden. Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bis zu sechs Monate, die Wahlstation bis zu drei Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, wobei ein Ausbildungsabschnitt nicht weniger als drei Monate umfassen soll. Die Ausbildungszeit im Ausland soll insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; Entscheidungen betreffend die Pflichtstation Verwaltung oder die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - ergehen im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.

(3) Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung kann bis zu drei Monate bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder bis zu vier Monate an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Der Antrag auf Überweisung an ein solches Gericht oder an diese Hochschule muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein.

(4) Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate dauern soll. Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet:

  1. 1.
    eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer,
  2. 2.
    eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder
  3. 3.
    eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(5) Auf die Wahlstation wird mit drei Monaten angerechnet:

  1. 1.
    eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer oder
  2. 2.
    eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich.

§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).