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§ 13 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 JAPO – Prüfungszeugnis, Prüfungsakten

(1) In dem Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ist die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.

(2) Ein Zeugnis über die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung wird nur erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine höhere Punktzahl als bei der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung erzielt hat.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Monats seit dem Tage der mündlichen Prüfung oder des Zugangs der Mitteilung über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Prüfungsamt ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten einsehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).