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§ 10 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 JAPO – Versäumnis von Prüfungsterminen

(1) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber in einem Termin zur Fertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder wird eine Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt diese Aufsichtsarbeit als mit 0 Punkten bewertet. Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung baldmöglich nachzufertigen.

(2) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber im Termin zur mündlichen Prüfung nicht oder scheidet sie oder er vorzeitig aus diesem Termin aus, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu einem neuen Termin zu laden.

(3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich bekannt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).