§ 35 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 35 JAO – Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Für die Einsicht in Prüfungsarbeiten gilt § 9 entsprechend.