§ 32 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 32 JAO – Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten
1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung. 2Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.