§ 31 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 31 JAO – Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50 Bewertungen vorzunehmen haben.