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§ 31 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 31 JAO – Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50 Bewertungen vorzunehmen haben.