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§ 17 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 17 JAO – Dienstzeiten

(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.

(2) 1Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. 2Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.