§ 17 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
§ 17 JAO – Dienstzeiten
(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.
(2) 1Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. 2Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.