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§ 14 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 14 JAO – Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern

(1) 1Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. 2Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.

(2) 1Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. 2Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.