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§ 11 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 11 JAO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich oder elektronisch über das dafür eingerichtete Verwaltungsportal an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt. 2In dem Antrag sind der Landgerichtsbezirk anzugeben, in den vorzugsweise zugewiesen werden soll, sowie zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen. 3Personen ohne Wohnsitz in Hessen haben den Antrag bei dem Landgericht einzureichen, dessen Bezirk sie zugewiesen werden möchten.

(2) Der Antrag muss unter Beifügung des von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Antragsformulars folgende Angaben zur Person der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift,

  2. 2.

    Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Angaben über eine gegenwärtige oder in der Vergangenheit liegende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie darüber, ob die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,

  4. 4.

    die Erklärung, ob Gehalt oder Ruhegehalt bezogen wird, oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezogen werden,

  5. 5.

    die Erklärung, ob Kindergeld bezogen wird,

  6. 6.

    die Erklärung, ob schon in einem anderen Bundesland die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt ist oder beantragt worden ist,

  7. 7.

    eine Erklärung darüber, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, ob Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden sowie darüber, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,

  8. 8.

    eine Erklärung über den Gesundheitszustand,

  9. 9.

    eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts beantragt wurde.

(3) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Eheurkunde, der Lebenspartnerschaftsurkunde, des Tenors des Scheidungsurteils oder des Beschlusses der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie der Geburtsurkunden der Kinder,

  3. 3.

    eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung,

  4. 4.

    ein Lichtbild,

  5. 5.

    gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über den Wehrdienst, Zivildienst, freiwilligen Wehrdienst, Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst,

  6. 6.

    gegebenenfalls den Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status durch Vorlage einer Kopie der entsprechenden Seiten des Passes oder des Aufenthaltstitels.

  7. 7.

    eine Meldebestätigung.

Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Satz 1 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich nachgereicht werden. Das in Abs. 2 Nr. 9 genannte Führungszeugnis muss der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist vorliegen. Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Vorlegen aller oder einzelner Nachweise im Original verlangt werden.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle.