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§ 36 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 JAO – Prüfungsausschüsse

(1) Jede Aufsichtsarbeit in den Staatsprüfungen wird von einem aus zwei Prüferinnen oder Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss bewertet. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Voten der ersten Prüferin oder des ersten Prüfers. Jeder Prüferin oder jedem Prüfer sollen mindestens 25 Aufsichtsarbeiten zur Erstkorrektur und 25 Aufsichtsarbeiten zur Zweitkorrektur zugewiesen werden.

(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüferinnen und Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden.

(3) Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung werden durch Prüfungsausschüsse bewertet, die aus drei Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden bestehen. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Für die Dauer der Prüfung im berufspraktischen Teil kann bei Bedarf eine weitere stimmberechtigte Prüferin oder ein weiterer stimmberechtigter Prüfer hinzugezogen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bilden sich bei der Festsetzung der Punktzahl mehr als zwei Meinungen, gilt der Mittelwert aus allen Einzelbewertungen.

(4) An der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung wirken Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, an der Bewertung von Prüfungsleistungen in beiden Staatsprüfungen wirken Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit. Ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.