Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 JAO – Gegenstand der Prüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazu gehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist:

  1. 1.
    der materiell-rechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und § 3 Abs. 5),
  2. 2.
    das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazu gehörigen Vollstreckungsrechts (R),
  3. 3.
    der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.

(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R):

  1. 1.

    Rechtsberatung:
    Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl

    1. a)

      im Pflichtfach Bürgerliches Recht,

    2. b)

      im Pflichtfach Strafrecht oder

    3. c)

      im Pflichtfach Öffentliches Recht;

  2. 2.

    Zivilrechtspflege:
    gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;

  3. 3.
  4. 4.

    Verwaltung:
    Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;

  5. 5.

    Wirtschaft:
    nach Wahl

    1. a)

      Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) oder

    2. b)

      Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommenssteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;

  6. 6.

    Arbeit und Soziales:
    nach Wahl

    1. a)

      Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder internationales Recht:

    2. b)

      Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;

  7. 7.

    Europäisches und internationales Recht:
    nach Wahl

    1. a)

      Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder

    2. b)

      Internationales Privatrecht, internationales Zivilprozessrecht, internationales Kaufrecht.