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§ 21 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 JAO – Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei

  1. 1.

    einem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

  2. 2.

    einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,

  3. 3.

    einer Verwaltungsbehörde,

  4. 4.

    einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes. Ein Wechsel ist außer in den Fällen des Absatzes 3 frühestens nach jeweils drei Monaten möglich.

(2) Die Ausbildung in der Wahlstation kann in folgenden Berufsfeldern abgeleistet werden:

  1. 1.

    Rechtsberatung:
    bei einer Rechtsanwaltskanzlei,
    einem Notariat;

  2. 2.

    Zivilrechtspflege:
    bei einem Zivilgericht;

  3. 3.

    Strafrechtspflege:
    bei einem Strafgericht,
    einer Staatsanwaltschaft;

  4. 4.

    Verwaltung:
    bei einer Verwaltungsbehörde,
    einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
    einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
    einer Recht setzenden Körperschaft;

  5. 5.

    Wirtschaft:
    bei einem Wirtschaftsunternehmen,
    einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,
    einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts,
    einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts,
    einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
    einer Behörde der Wirtschafts- oder Finanzverwaltung,
    einer Rechtsanwaltskanzlei;

  6. 6.

    Arbeit und Soziales:
    bei einem Wirtschaftsunternehmen,
    einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
    einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
    einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,
    einer Behörde der Sozialverwaltung,
    einer Gewerkschaft,
    einem Arbeitgeberverband,
    einer Rechtsanwaltskanzlei;

  7. 7.

    Europäisches und internationales Recht:
    bei einem überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Gericht,
    einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Behörde,
    einer Rechtsanwaltskanzlei oder Behörde, die mit europarechtlichen oder internationalen Rechtsfragen befasst ist.

Die Ausbildung kann auch bei anderen Stellen erfolgen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung angerechnet werden.

(4) In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie in der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens zwei Monate vor Beginn der betreffenden Station der Ausbildungsbehörde schriftlich benannt wird. Soll die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Berlin erfolgen, ist zugleich eine schriftliche Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorzulegen und anzugeben, wer für die Ausbildung verantwortlich ist. Anderenfalls wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(5) Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1, 5, 6 oder 7 sie oder er mündlich geprüft werden will. Wer ein Berufsfeld nach § 27 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 7 wählt, gibt außerdem an, ob die Prüfung aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht erfolgen soll. Anderenfalls entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Wahl ist nach Ablauf der Frist endgültig.