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§ 19 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 JAO – Zuständigkeit

Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, leitet ihn einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und stellt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor. Sie trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung und die Präsidentin oder der Präsident der Rechtsanwaltskammer unterstützen die Ausbildungsbehörde, insbesondere schlagen sie Leiterinnen und Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor.