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§ 13 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 JAO – Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. 1.
    Fachsemester, in denen der Prüfling wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwer wiegenden Grund für längere Zeit am Studium gehindert war,
  2. 2.
    bis zu zwei Fachsemester für erhebliche Verzögerungen im Studium als Folge einer schweren Behinderung,
  3. 3.
    ein Fachsemester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Hochschule tätig war,
  4. 4.
    ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,
  5. 5.
    ein Fachsemester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat,
  6. 6.
    je ein Fachsemester für in das Studium fallende Zeiten des Mutterschutzes,
  7. 7.
    Fachsemester, in denen der Prüfling wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren das Studium unterbrochen hat,
  8. 8.
    ein Fachsemester für die Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat. Der Leistungsnachweis, der von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich dieser Verordnung auszustellen oder zu bestätigen ist, muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Semesters dargestellt hat. Die internationale Verfahrenssimulation darf nicht als weitere Studiums- und/oder Prüfungsleistung geltend gemacht werden.

(3) Die rechtzeitige Meldung zum Freiversuch ist in geeignete Form nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Zulassung zum Freiversuch zu versagen.

(4) Eine erneute Meldung zum Freiversuch ist ausgeschlossen, es sei denn, die in Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 6 genannten Gründe treten nach rechtzeitiger Meldung zum Freiversuch ein und hindern der Prüfling, alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgender Kampagne zu erbringen. Für die erneute Meldung gelten die Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 und Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 bereits unberücksichtigt gebliebene Fachsemester anzurechnen sind.

(5) Verhinderungsgründe nach § 7 können im Freiversuch nicht geltend gemacht werden.