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§ 11 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 JAO – Niederschrift

(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:

  1. 1.
    Ort und Tag der Prüfung,
  2. 2.
    die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    die Namen der Prüflinge,
  4. 4.
    die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
  5. 5.
    die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. 6.
    die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.