§ 6 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 6 JAG NRW – Zuständiges Prüfungsamt
(1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden:
- a)bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören;
- b)bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.