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§ 56 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 56 JAG NRW – Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnis

(1) Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4.

(2) Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 8, die des Aktenvortrags mit 10 und die des Prüfungsgesprächs mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. § 18 Absatz 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) § 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aktenvortrag, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für das verspätete Erscheinen, das zwischenzeitliche Entfernen oder den Abbruch des Aktenvortrages gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.