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§ 51 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 51 JAG NRW – Prüfungsabschnitte

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) beziehen. Vier Aufsichtsarbeiten sind dem gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) zu entnehmen; jeweils zwei Aufsichtsarbeiten sind dem staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Strafsachen sowie dem behördlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Verwaltungssachen zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten und insbesondere bei einer anwaltlichen Aufgabenstellung zweckmäßigen schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.

(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrages darf 12 Minuten nicht überschreiten. Prüflingen mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Aufgabenstellungen für den Aktenvortrag haben dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts, eines Arbeitsgerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Staatsanwaltschaft, der praktischen Verwaltung oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entsprechen.

(5) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Es bezieht sich auf die gesamte Ausbildung.

(6) Zu Prüfungszwecken kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beiziehen. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.