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§ 29 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Zweiter Abschnitt – Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 29 JAG NRW – Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse

(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.

(2) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.